Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung
CoronaEinreiseV 2021-08§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-08/10#abs-1 (1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-08/10#abs-2 (2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für
Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-08/10#abs-3 (3) Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.